Allgemeine Geschäftsbedingungen von Visual Ventures
§ 1 Geltung der AGB
- Für alle Leistungen und Lieferungen der Agentur an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
- Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.
- Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die Agentur, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
§ 2 Abwicklung von Aufträgen
- Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber, falls nicht anders angegeben, innerhalb von einer Woche nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Agentur zu sehen, das der Annahme durch die Agentur
- Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs- Beschreibung bedürfen der Schriftform.
- Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
- Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen Ä., die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
§ 3 Beauftragung von Dritten
- Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
- Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
- Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit die Agentur gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
- Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber, falls nicht anders angegeben, innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.
§ 4 Vergütung der Agenturleistungen
- Sofern bei der Beauftragung nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Agentur erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der Agentur abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Agentur für technische Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist in nachfolgend 6.6. bis 6.8. geregelt.
- Die Agentur ist berechtigt Abschlagsrechnungen zu stellen und erbrachte Leistungen aus dem Angebot nach einer Zwischenabnahme innerhalb von 14 Tagen abzurechen. Bei Nicht-Bezahlung der Rechnung erlaubt sich die Agentur jegliche Arbeiten am Projekt mit sofortiger Wirkung einzustellen.
- Bei einer dauerhaften Betreuung ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats
- Für Leistungen Dritter, derer sich die Agentur zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Agentur eine Service-Fee von mindestens 20% Prozent des Nettobetrages der Rechnung des
- Interne Sachkosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten, Hotelkosten), berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum
- Reisekosten berechnet die Agentur dem Arbeitgeber zum Nettopreis in Höhe von 0,8€ pro gefahrenen Kilometer.
- Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen und weitere Positionen des Angebotes Vorauszahlungen
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
- Rechnungen der Agentur sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozent über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
- Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Agentur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB
- Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen,
§ 6 Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung
- Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der
- Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 6.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
- Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen
- Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den
- Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden
- Die in vorstehend 6.1. und 6.2. genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern erhält die Agentur ein Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren und zwar- für das 1. Jahr in Höhe von 25 Prozent – für das 2. Jahr in Höhe von 17 Prozent – für das 3. Jahr in Höhe von 12 Prozentdes jeweiligen Kunden-Nettoeinschaltvolumens. Mit Zahlung dieser Vergütung gilt die Zustimmung der Agentur nach vorstehend 6.1 letzter Satz als erteilt.Soweit die Rechte der von der Agentur zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 6.2 entsprechend anzuwenden.
- Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung Arbeitsergebnisse Dritter ist an die Agentur vom Auftraggeber eine Service-Fee von mindestens 20 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu
- Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.
$ 7 Gewährleistung
- Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
- Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im
- Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den
§ 8 Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Agentur, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei Schaltaufträgen haftet die Agentur nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber
- Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
§ 9 Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
§ 10 Datenschutz/Datensicherung
- Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
- Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich
- Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
- Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
- Im weiteren gilt die Datenschutzerklärung der Agentur (einzusehen unter: https://www.clarsynn.de/datenschutz/
§ 11 Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
§ 12 Erfüllungsort
- Erfüllungsort ist der Sitz der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Agentur.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik